Mittwoch, 08.02.2012 - 16.52 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen falscher Angaben
Dass man bei gegenüber dem Arbeitgeber ehrlich sein sollte und falsche Angaben zur Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages führen können, hat jetzt ein Arbeitnehmer durch ein aktuelles Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) erfahren.
Die Parteien hatten einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet hatte, auch Nacht- und Wechselschicht zu leiten.
Kurz nach Beginn der Tätigkeit legte der Arbeitnehmer ältere und auch aktuelle Atteste vor, aus denen sich ergab, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso wie die Berufung vor dem LAG erfolglos.
Nach Ansicht des LAG steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr die Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können.
Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Zugang der wirksamen Anfechtungserklärung.
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