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Mittwoch, 07.12.2011 - 11.39 Uhr Zurück zur Übersicht

Kein Zugang einer Kündigung bei nicht abgeholtem Einschreiben

Auch wenn eine fristlose Kündigung als Einschreiben geschickt wird, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels nicht aus. Der Zugang der Kündigung erfolgt erst mit der Aushändigung des Briefes selbst. So hat jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschieden.

Eine Arbeitgeberin hatte einer Mitarbeiterin fristlos per Post gekündigt, sie aber das Übergabe-Einschreiben trotz erfolgter Benachrichtigung nicht von der Post abgeholt. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin im Rechtsstreit vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben.

Das LAG hat diesen Vorwurf als unbeweisbare Unterstellung zurückwiesen. Die Frau habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. Und vor allem unterrichtet ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt - er enthält keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Adressaten im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat, so das LAG weiter.

Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch den Postboten nicht immer schon dann vor, wenn die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten hat, sich aber nicht zum Postamt begibt, um ihn dort einzulösen. Bis zur tatsächlichen Aushändigung des Schreibens kann sie sich zu Recht auf den Nichtzugang der Kündigung berufen.

Die Kündigung war daher schon wegen des nicht erfolgten Zugangs unwirksam.

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