Mittwoch, 07.12.2011 - 10.38 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Vorsicht! Fristablauf bei Wohneigentum auf fremdem Grund
Vor 1990 war es in den neuen Bundesländern möglich, Häuser zu erwerben, nicht aber die dazugehörigen Grundstücke. Diese Konstellation sieht das seitdem geltende Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nicht vor.
Zur Bereinigung entstehender Probleme aus diesen unterschiedlichen Rechtssystemen wurde das Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschaffen. Danach besteht für den Hauseigentümer die Möglichkeit, das Grundstück zum halben Preis zu erwerben oder aber ein Erbbaurecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Dabei wird gegen regelmäßige Zinszahlung meist für die Dauer von 99 Jahren die Nutzung von Haus und Grundstück eingeräumt. Dies soll eine Alternative für diejenigen Hausbesitzer sein, die den Kauf des Grundstücks nicht finanzieren können.
Da keine Fristen für die Ausübung dieser Rechte im Gesetz vorgesehen sind, dürfen die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB anwendbar sein, so dass die Frist für die Ausübung der oben genannten Rechte am 30.12.2011 abläuft.
Nicht geklärt ist dennoch, was passiert, wenn von diesen Rechten nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird. Diese Frage dürfte daher in den kommenden Jahren die Gerichte beschäftigen.
Betroffene sollten jedoch rechtzeitig ihre Rechte sichern. Um die Verjährung aufzuhalten, muss entweder ein gesetzlich vorgesehenes notarielles Vermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Klage bei Gericht eingereicht werden.
Sollten Sie in dieser misslichen Lage sein, ein Haus ohne das dazugehörige Grundstück zu besitzen, wird dringend empfohlen, sich schnellstmöglich rechtlichen Rat einzuholen, um noch in diesem Monat tätig zu werden.
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