Donnerstag, 13.01.2011 - 19.25 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Zeitarbeit: Tarifverträge der CGZP unwirksam!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für den Bereich der Zeitarbeitsbranche entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. Die abgeschlossenen Tarifverträge wurden dabei für unwirksam erklärt.
Tarifverträge können auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden.
Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hat das BAG nunmehr zurückgewiesen.
Diese Entscheidung kann erhebliche Lohnansprüche von Leiharbeitnehmern nach sich ziehen, da diese ohne Geltung dieser Tarifverträge Gehalt in der Höhe beanspruchen können wie die im jeweiligen Betrieb angestellte Stammbelegschaft.
Da je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages u.U. recht kurze Ausschlussfristen zu beachten sind, muss dringend empfohlen werden, mögliche Nachzahlungsansprüche unverzüglich durch einen geeigneten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der dann auch geeignete Maßnahmen zur Hemmung evtl. Fristen ergreifen wird.
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