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Donnerstag, 30.09.2010 - 16.20 Uhr Zurück zur Übersicht

Befristung bei Arbeitsvertrag: Kürzel reicht nicht als Unterschrift

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber den Vertrag mit seinem vollen Namen unterschreibt. Das Kürzel reicht nicht, die Befristung ist dann unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg aktuell entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die ausgerechnet die Arbeitsagentur eine Arbeitsvermittlerin befristet eingestellt und den Vertrag nur mit einem Kürzel versehen. Wegen der fehlenden Unterschrift gilt der Vertrag nun unbefristet.

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