Dienstag, 10.08.2010 - 11.44 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Fußball: Kein Schadensersatz für "Blutgrätsche"
Nunmehr hat sich auch das Landgericht München I mit dem Thema Fußball befassen müssen. Es hat dabei die Klage eines Stürmers eines Amateurvereins gegen den Torwart der gegnerischen Mannschaft auf Schadensersatz abgewiesen.
Bei dem Ligaspiel der Männermannschaften der beiden Vereine war der Kläger in Richtung des gegnerischen Tores gelaufen und dabei mit dem Torwart zusammengeprallt, der dem Kläger aus dem Tor heraus entgegenlief. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch, der Beklagte wurde durch den Schiedsrichter dafür vom Platz gestellt.
Der Kläger hatte behauptet, er habe den Ball längst gespielt, als der Beklagte mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Infolge der Verletzung habe er mindestens ein Semester seines Studiums nicht absolvieren können und ihm sei die Möglichkeit genommen worden, als Spieler Vergütungen und Prämien zu erhalten. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt habe er 8 Wochen nur auf Krücken gehen können. Seinen finanziellen Schaden von über 10.000,- Euro und ein Schmerzensgeld machte er mit der Klage geltend.
Der beklagte Torwart hingegen war der Ansicht, es habe sich um einen normalen sportlichen Zweikampf zwischen ihm und dem Stürmer etwa 13 - 14 Meter vor dem Strafraum gehandelt. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen. Aus einer reinen Regelwidrigkeit resultiere noch keine zivilrechtliche Haftung.
In mühevoller Kleinarbeit versuchte das Gericht, das Geschehen mit Hilfe zahlreicher Zeugen und einiger Fotos des Ereignisses zu rekonstruieren. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine sog. "Blutgrätsche" nicht festgestellt werden kann. Es habe sich vielmehr um einen Kampf um den Ball bzw. einen Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart gehandelt. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nicht festzustellen, der Zusammenprall habe sich vielmehr zwangsläufig aus den Bewegungsabläufen der beiden Spieler ergeben.
Nachdem eine rohe und rücksichtslose Spielweise durch das Gericht nicht gesehen werde, könne der Beklagte nicht in Haftung genommen werden, auch nicht bei erheblichen Verletzungen.
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