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Dienstag, 05.01.2010 - 17.06 Uhr Zurück zur Übersicht

Urteile zum Winterdienst

Schnee und Eis sind in Deutschland angekommen - und damit auch Gefahren besonders für Fußgänger.
Ob und in welchem Umfang z.B. ein Vermieter Räumpflichten auf seine Mieter überwälzen kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Hier eine kleine Auswahl:

Grundsätzlich kann der Vermieter den Winterdienst auf die Mieter überwälzen und diese auch verpflichten, bei persönlicher Verhinderung einen Dritten damit zu beauftragen. Das AG Hamburg-Altona hat aber eine 80-jährige Mieterin aus Gesundheitsgründen von der Kostenübernahme von 290 € befreit, die durch eine vom Vermieter beauftragte Firma entstanden sind. Das Gericht wertete dies als indirekte Mieterhöhung (Az.: 318a C 146/06).

Ist ein Gehweg bei Dauerschnee morgens geräumt worden und verletzt sich aufgrund einer neuen Schneeschicht kurz später ein Fußgänger bei einem Sturz, ist der Hausbesitzer dennoch nicht haftbar, da er nicht verpflichtet ist, den Schnee im Dauereinsatz zu beseitigen (LG Bochum, Az.: 2 O 102/04)

Wurde ein Gehweg pflichtwidrig nicht geräumt und rutscht deshalb ein Fußgänger aus und bricht sich den Fuß, muss der Anwohner zwar schadenersatz leisten, der Verletzte hat aber eine Mitschuld von 50 %, da er nicht blindlings die vereiste Stelle hätte überqueren dürfen (OLG Thüringen, Az.: 4 U 646/04).

Der Verpflichtung zur Räumung wird bei einem freien Streifen von 1,50 m genügt. Rutscht ein Briefträger, der neben der behandelten Spur geht, aus und verletzt sich, geht er leer aus (OLG Brandenburg, Az.: 4 U 95/07)

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