Freitag, 30.10.2009 - 09.13 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Abfindung mindert Hartz IV-Leistung
Erhalten Hartz-IV-Empfänger nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich im Bewilligungszeitraum noch Ratenzahlungen aus einer Abfindungsvereinbarung und eine Rückzahlung von Steuern, mindert dies nach dem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Hartz-IV-Leistung.
Die Revision des Klägers gegen ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) wurde daher zurückgewiesen. Das LSG hat nach Auffassung des BSG zutreffend entschieden, dass der Kläger wegen des Zuflusses der Abfindungsteilzahlung sowie der Steuererstattung im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig war und ihm daher kein Anspruch auf Alg II zustand. Bei der Einkommensermittlung bleiben auch Abfindungszahlungen nicht als zweckbestimmte Einnahmen unberücksichtigt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht.
Wichtig ist also auch bei der Vereinbarung von Abfindungen, die sozial- und steuerrechtlichen Folgen zu bedenken.
SG Freiburg - S 12 AS 3929/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 13 AS 4522/07 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 64/08 R -
Autor: