Freitag, 17.04.2009 - 18.05 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Zweistufige Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zu sog. zweistufigen Ausschlussfristen weiter geändert und die Position der Arbeitnehmer gestärkt.
Der zwischenzeitlich auch gekündigte Kläger war seit 1992 bei der Beklagten als Filialleiter beschäftigt. § 15 des Vertrags lautet:
“Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen”.
Der Kläger hat zunächst nur eine Kündigungsschutzklage eingereicht und die Vergütungsansprüche erst später separat eingeklagt, so dass sich der Arbeitgeber auf die 2. Stufe der Verfallklausel berufen hat, wonach die Ansprüche bei Ablehnung binnen drei Monaten einzuklagen waren. Da der Kläger diese Frist nicht eingehalten hatte, sei nunmehr eine Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen.
Das BAG hat jedoch entschieden, dass dann, wenn in einen vorformulierten Arbeitsvertrag des Arbeitgebers geregelt ist, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, die Erhebung der Kündigungsschutzklage genügt, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsverfahrens abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.
Die von der Beklagten § 15 des Vertrags gewählte Formulierung, wonach Ansprüche einzuklagen sind, kann von einem nicht rechtskundigen Durchschnittsarbeitnehmer nicht so verstanden werden, dass nur die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage diesem Erfordernis genügt. Er darf sie vielmehr so verstehen, dass jede prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch seine Obliegenheit erfüllt.
Entsprechende zweistufige Verfallklauseln sind somit an die neue Rechtsprechung anzupassen.
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