| Donnerstag, 24.09.2026 - 12.53 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Darf der Arbeitgeber einen Teilzeitwunsch ablehnen?
Sind die formellen Voraussetzungen für Teilzeitarbeit erfüllt, darf ein Arbeitgeber das Gesuch nicht einfach so ablehnen. Auch nicht, wenn angeblich kein Ersatz aufzutreiben ist.
In einem aktuell vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer nach mehrfacher befristeter Teilzeit eine dauerhafte Verringerung seiner Arbeitszeit verlangt. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da mehrere Beschäftigte den Personalbereich verlassen hätten und daher eine Besetzung des Aufgabenbereichs mit geringerem Stundenumfang nicht möglich sei.
Die Klage des Arbeitgebers hatte zunächst von dem Arbeitsgericht Aachen und nunmehr auch vor dem LAG Köln Erfolg.
Voraussetzung für den gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis zuvor länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antrag muss außerdem mindestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden.
Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag nur, wenn ausreichende betriebliche Gründe vorliegen. Das Argument, geeignete Ersatzkräfte seien nicht verfügbar gewesen, hat das LAG nicht für stichhaltig gehalten. Der Arbeitgeber hätte nach Ansicht des Gerichts nicht nur auf dem Arbeitsmarkt nach Ersatzkräften suchen müssen, sondern auch innerhalb des Betriebs, also etwa durch eine interne Stellenausschreibung oder eine Umverteilung von Aufgaben.
Sollte ein Arbeitgeber also den Wunsch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung ablehnen, muss stets geprüft werden, ob hierfür ausreichende betriebliche Gründe vorliegen. Ansonsten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer wunschgemäß in Teilzeit zu beschäftigen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler