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Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich?
Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist dann zulässig, wenn ein so schwerer Pflichtverstoß vorliegt, dass das Vertrauensverhältnis auch durch eine Abmahnung nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
Der Arbeitgeber muss dabei zunächst beweisen, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt, danach folgt eine Interessenabwägung, bei der die Schwere des Vorwurfs, der entstandene Schaden, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, bereits erteilte Abmahnungen und die Frage zu berücksichtigen ist, ob ein milderes Mittel wie eine Abmahnung oder eine fristgemäße Kündigung ausgereicht hätte.
Dies kann durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erläutert werden. Ein Arbeitnehmer hatte eigenmächtig Urlaub genommen, obwohl der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt hatte. Das BAG sah darin grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung. Wer bewusst ohne Urlaubsgenehmigung der Arbeit fernbleibt, riskiert damit auch ohne Abmahnung den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes.
Trotzdem führen auch schwere Pflichtverletzungen nicht automatisch zur fristlosen Kündigung ohne Abmahnung. Entscheidend bleibt im Einzelfall, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wirklich unzumutbar war.
Eine Abmahnung ist in derartigen Fällen immer dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten steuern kann und zu erwarten ist, dass er sich nach einer Warnung künftig korrekt verhält.
Eine wirksame Abmahnung muss dabei den Pflichtverstoß genau beschreiben, das Verhalten des Arbeitnehmers rügen und vor Konsequenzen bis zur Kündigung im Wiederholungsfall warnen.
Grundsätzlich ist also bei steuerbarem Verhalten zunächst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich. Dies betrifft Verstöße wie z.B. Zuspätkommen, Meldepflichtverletzungen, einmaliges unentschuldigtes Fehlen oder Verstöße gegen Weisungen des Arbeitgebers.
Dies wird deutlich bei einer Entscheidung des BAG zu sexueller Belästigung. Ein langjähriger Arbeitnehmer machte eine anzügliche Bemerkung und berührte eine Reinigungskraft unerwünscht. Das BAG sah zwar eine erhebliche Pflichtverletzung, trotzdem war die fristlose Kündigung ohne Abmahnung im konkreten Fall nach Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig. Der Arbeitnehmer hatte sein Verhalten eingeräumt, sich entschuldigt und das Arbeitsverhältnis war zuvor jahrelang störungsfrei verlaufen. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall nach Ansicht des BAG also ausgereicht.
Auch beim unentschuldigtem Fehlen kommt es auf die konkreten Umstände an. Das LAG Köln erklärte eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung für unwirksam, weil der Arbeitnehmer nach langer Kurzarbeit kurzzeitig nicht zur Arbeit erschienen war. Auch in diesem Fall hätte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts zuvor erfolglos abmahnen müssen.
Eine Abmahnung ist dagegen entbehrlich, wenn sie offensichtlich nichts am Verhalten des Arbeitnehmers ändern würde oder wenn der Pflichtverstoß so schwer wiegt, dass bereits die erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Dies betrifft vor allem vorsätzliche Täuschungen, schwere Vermögensdelikte, massive Beleidigungen, Bedrohungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist z.B. der Arbeitszeitbetrug. Wer Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert, täuscht den Arbeitgeber über angeblich geleistete Arbeitszeit und schadet damit dem Vermögen des Arbeitgeber.
Das BAG hat daher eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung bestätigt, weil ein Arbeitnehmer an mehreren Tagen falsche Arbeitszeiten dokumentiert hatte. Gerade wenn die Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer selbst erfasst wird, muss der Arbeitgeber auf richtige Angaben vertrauen, so dass bewusste Manipulationen das Vertrauensverhältnis zerstören.
In einem anderen Fall ging ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmäßig in ein nahe gelegenes Café, ohne sich ordnungsgemäß auszuloggen. Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, das die fristlose Kündigung ohne Abmahnung für wirksam hielt, nicht die Kaffeepause als solche, sondern die bewusste falsche Dokumentation und das anschließende Leugnen.
Auch Diebstahl, Unterschlagung oder andere Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers rechtfertigen regelmäßig eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Es kommt dabei nicht allein auf den Wert der Sache an, entscheidend ist vielmehr der dadurch entstandene Vertrauensverlust.
Der bekannte Fall "Emily" zeigt aber die Grenzen dieser Rechtsprechung. Eine Kassiererin hatte zwei fremde Pfandbons im Wert von 1,30 € eingelöst. Zwar können auch geringwertige Vermögensdelikte grundsätzlich zu einer Kündigung führen, trotzdem war vorliegend die fristlose Kündigung ohne Abmahnung unwirksam, weil die Arbeitnehmerin sehr lange ohne jede Beanstandung beschäftigt war und die Interessenabwägung daher zu ihren Gunsten ausfiel.
Anders hat das LAG Köln bei einem Arbeitnehmer entschieden, der einen Aluminiumzylinder im Rucksack versteckt aus dem Betrieb bringen wollte. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, es habe sich nur um Schrott gehandelt. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung dennoch für wirksam, wobei ausschlaggebend das Verstecken, die widersprüchlichen Erklärungen und das Nachtatverhalten waren.
Auch grobe Beleidigungen, Bedrohungen oder menschenverachtende Äußerungen können eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.
Vorsichtig sein sollte man bei privaten WhatsApp-Gruppen. Auch hier gilt, dass Arbeitnehmer sich bei beleidigenden, rassistischen oder sexistischen Äußerungen nicht automatisch auf Vertraulichkeit berufen können. Auch private Chat-Gruppen sind kein rechtsfreier Raum. Ob eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung besteht, hängt nach der Rechtsprechung des BAG von der Größe der Gruppe, der persönliche Nähe der Beteiligten und dem Inhalt der Nachrichten ab.
Fehler rund um Krankheit und Krankmeldung rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Eine verspätete Krankmeldung, eine unklare Rückmeldung oder ein einmaliges Fehlen ist grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung erforderlich.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, eine Krankheit ankündigt, um Druck auszuüben oder trotz eindeutiger Arbeitsfähigkeit nicht erscheint. Es ist auch hier eine Einzelfallprüfung erforderlich, je größer der Vertrauensbruch ist, desto eher darf der Arbeitgeber auf eine Abmahnung vor der Kündigung verzichten.
Arbeitnehmer sollten beachten, dass nach einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht. Die Agentur für Arbeit prüft, ob der Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat.
Bei Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitnehmer also zügig handeln. Die wichtigste Frist beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, sonst gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam.
Wie bei jeder anderen Kündigung auch sollten Sie daher bei Erhalt einer Kündigung sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler