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Dienstag, 11.08.2026 - 15.54 Uhr Zurück zur Übersicht

Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitsunfall vorliegen kann, wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt.

Der Arbeitnehmer war im zu entscheidenden Fall auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor dabei kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein. Da die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte, wurde ein Klageverfahren erforderlich.

Nach Ansicht des LSG erstreckt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, im vorliegenden Fall sei das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern hat (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung hat eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem hat der Kaffee auch für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das war auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert hat. Aus diesem Grunde sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z.B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.

Insgesamt eine interessante Begründung, wobei man den Vorgang sicherlich auch rechtlich anders beurteilen kann. Hier war jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers ein Arbeitsunfall angenommen worden. Es bleibt aber zur Vorsicht bei der Einnahme von Nahrung oder Getränken am Arbeitsplatz geraten.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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