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Wichtiges zu Überstunden
Nicht jede zusätzliche Stunde im Job ist eine Überstunde. Was zählt, hängt von der Arbeitszeit und den Umständen ab. Als Überstunden gelten nur Arbeitsstunden, die ein Arbeitgeber anordnet oder duldet und die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen.
So leistet eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden schon ab der 21. Stunde Überstunden, eine Vollzeitkraft mit 38 Stunden erst ab der 39. Stunde. Maßstab ist immer die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.
Müssen Überstunden bezahlt werden? Nur wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat, besteht in der Regel ein Vergütungsanspruch. Ob die Stunden ausbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt von den vertraglichen und tariflichen Regelungen ab.
Beim finanziellen Ausgleich ist zudem eine zweite Hürde zu beachten: die Ausschlussfrist. Oft schreiben Arbeits- und Tarifverträge Arbeitnehmern vor, dass sie Überstundenansprüche innerhalb von drei Monaten in Textform geltend machen müssen, etwa per Mail.
Viele Arbeitsverträge enthalten Formulierungen wie "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten". Solche Klauseln sind nur wirksam, wenn sie eine klare Obergrenze enthalten. Bei 40 Wochenstunden sind 10-15 Überstunden pro Monat unproblematisch. Feste Grenzen gibt es nicht, 10 % mehr kann ein Arbeitgeber in der Regel ohne zusätzliche Vergütung verlangen – wenn die Zahl der abgegoltenen Überstunden im Arbeitsvertrag steht. Fehlt eine konkrete Obergrenze, ist die gesamte Klausel unwirksam. Ein Arbeitnehmer hat dann für jede Überstunde einen Vergütungsanspruch.
Arbeitgeber brauchen zum Anweisen von Überstunden eine Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Gibt es diese nicht, dürfen sie Überstunden nur bei unvorhersehbaren betrieblichen Notlagen anordnen - etwa wenn mehrere Beschäftigte gleichzeitig ausfallen und ein Auftrag sonst nicht rechtzeitig fertig wird. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser zustimmen.
Zudem setzt das Arbeitszeitgesetz Grenzen: Mehr als 10 Arbeitsstunden täglich sind verboten, und zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen. Überstunden, die diese Vorgaben verletzen, können Beschäftigte ablehnen.
Ganz wichtig ist die rechtzeitige Dokumentation der Überstunden, da ein Nachweis im Nachhinein kaum noch möglich ist. Leer geht der Arbeitnehmer aus, der Überstunden nicht belegen kann. Ein Überstundenkonto, das der Vorgesetzte abzeichnet, ist ideal, da damit dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit kennt und akzeptiert.
Ohne diesen Nachweis müssten Beschäftigte ihre Arbeitszeiten zumindest selbst genau dokumentieren. Eigene Aufzeichnungen haben zwar keinen echten Beweiswert, können aber im Streitfall helfen, weil sie den Arbeitgeber in Zugzwang bringen, dies zu widerlegen. Dabei können z.B. Aufzeichnungen der Log-in-Daten oder der Zeiten der ersten und letzten E-Mail am Tag helfen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anwaltskanzlei Mähler