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Freitag, 05.06.2026 - 14.18 Uhr Zurück zur Übersicht

Minijob und Rentenversicherungspflicht

Im Minijob kann man im Jahr 2026 bis zu 603 € pro Monat verdienen. Die Abgaben trägt hierfür der Arbeitgeber, lediglich Rentenbeiträge von 3,6 % muss der Arbeitnehmer tragen. Wer auf die Einzahlung von Rentenbeiträgen keinen Wert gelegt hat, konnte sich von dieser Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.

Bislang ließ sich die einmal getroffene Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für denselben Job nicht rückgängig machen. Dies ändert sich jedoch zum 01.07.2026.

Einmalig können Minijobber ihre Entscheidung nun revidieren. Der Arbeitnehmer kann dafür auf der Webseite der Minijob-Zentrale den Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reicht man dann bei dem Arbeitgeber ein, der den jeweiligen Beschäftigten dann wieder bei der Rentenversicherung anmeldet.

Die Rentenversicherungspflicht hat für Minijobber mehrere Vorteile: Zum einen erwirbt man mit den überschaubaren Beiträgen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beschäftigungszeit im Minijob wird dann in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten berücksichtigt. Zum anderen kann man sich nur so überhaupt Ansprüche auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrente, Grundrentenzuschlag und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sichern. Darüber hinaus hat man dadurch Zugang zu privater Altersvorsorge mit staatlicher Förderung.

Die Aufhebung der Befreiung wirkt dabei ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt und gilt dann für die gesamte Dauer des Minijobs. Die Rücknahme der Aufhebung ist für denselben Job nicht mehr möglich.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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