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Donnerstag, 20.11.2025 - 15.16 Uhr Zurück zur Übersicht

Kündigung nach Online-Attest

Wenn der Arbeitgeber bei einer Krankheit vom Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung fordert, sollte man sich nicht ungeprüft auf Angebote im Internet einlassen, da die Folgen erheblich sein können.

Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm aktuell mit Urteil vom 05.09.2025 entschieden hat, muss ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen, wenn er sich von einem Online-Anbieter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lässt, insbesondere dann, wenn gar kein Arztkontakt stattgefunden hat.

Eine Arbeitnehmer hatte sich für mehrere Tage krankgemeldet . Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erwarb er kostenpflichtig bei einem Online-Anbieter. Er füllte dafür auf der Homepage des Anbieters einen Fragebogen aus, ein Kontakt zu einem Arzt fand nicht statt. Die Bescheinigung erhielt den Hinweis, dass die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit "aufgrund Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen" festgestellt wurde und schloss mit der Angabe "Privatarzt per Telemedizin" ab.

Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin eine fristlose Kündigung und wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage.

Anders als das Arbeitsgericht urteilte das LAG Hamm, dass die fristlose Kündigung aufgrund des schwerwiegenden Vertrauensbruchs gerechtfertigt sei. Durch die vorgelegte Bescheinigung habe der Arbeitnehmer bewusst wahrheitswidrig suggeriert, es habe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Kontakt mit einem Arzt stattgefunden.

Sollte man daher eine Krankschreibung bei einem Online-Dienst einholen, muss sichergestellt sein, dass ein Befund durch einen Arzt erfolgt. Teilweise wird aber bei unseriösen Anbietern nach Beantwortung einiger Multiple-Choice-Fragen eine Bescheinigung generiert, der dann aber kein Beweiswert zukommt. Vor der Nutzung solcher Anbieter ist daher dringend abzuraten.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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