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Mittwoch, 16.04.2025 - 15.25 Uhr Zurück zur Übersicht

Nicht jede Beleidigung rechtfertigt eine Kündigung

Bezeichnet ein Beschäftigter seinen Arbeitgeber als „Verbrecher“, ist das eine bloße Geschmackslosigkeit, die keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Das meint jedenfalls das LAG Köln in einem aktuellen Urteil.
Der Kläger, ein technischer Angestellter, hatte gegenüber einem Werkstattmeister eine Einladung zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ausgeschlagen. Zur Begründung soll er angeführt haben, „er würde sich mit den Geschäftsführern nicht an einen Tisch setzen, beide wären Verbrecher“. So hatte es der Werkstattmeister jedenfalls dem Arbeitgeber berichtet. Und das führte zu der Kündigung.
Der Arbeitnehmer bestritt diese Äußerung. Er habe lediglich auf eine Provokation des Werkstattmeisters hin scherzhaft gesagt: „Mit Dir Gauner setze ich mich nicht an einen Tisch. Das kann ich nicht, ich komme nicht“. Danach bezog sich die Äußerung gar nicht auf die Geschäftsführer. Und ein „Gauner“ ist auch etwas anderes als ein „Verbrecher“. Gemeint ist damit, wie man wiederum dem Duden entnehmen kann, ein „Mann, der auf betrügerische Art andere zu übervorteilen versucht; (ein) Betrüger, Schwindler, Dieb; Spitzbube“ oder ein „schlauer, durchtriebener Mann“.
Letztlich ist es aber egal, was der Angestellte gesagt hat. Denn selbst wenn man den Vorwurf, er habe die Geschäftsführer als „Verbrecher“ bezeichnet, als wahr unterstellt, ist das nach Ansicht des Kölner Gerichts kein ausreichender Kündigungsgrund.
Man könne dem Arbeitnehmer lediglich vorwerfen, „dass er den Hinweis auf seine Abneigung nicht in vorsichtigere Worte gekleidet hat.“ Eine solche „verbale Entgleisung“ ist aber nach Ansicht des Gerichts keine grobe Beleidigung, sondern eher als „Geschmacklosigkeit“ anzusehen. Ohne vorherige Abmahnung kann die nicht gleich den Arbeitsplatz kosten.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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