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Samstag, 25.01.2025 - 12.15 Uhr Zurück zur Übersicht

Eine Abmahnung ist kein Aprilscherz!

Einen etwas kuriosen Fall hatte zuletzt kürzlich das LAG Düsseldorf zu entscheiden. Ein Mitarbeiter begrüßte seinen Arbeitgeber mit den Worten: "Wollen Sie wieder einmal einen Aprilscherz verteilen?", als dieser ihm eine Abmahnung übergab. Davon hatte der Mitarbeiter im Übrigen schon vorher einige kassiert wegen wiederholter Arbeitsverweigerung. Ob er es dann so lustig fand, als er fristlos gekündigt wurde, ist nicht überliefert. Ebenso wenig lustig fand das Arbeitsgericht diesen Vorfall, da es die fristlose Kündigung als wirksam ansah. Bezeichnet ein bereits abgemahnter Mitarbeiter eine Abmahnung des Arbeitgebers als Aprilscherz, so stellt dieses Verhalten nach Ansicht des Gerichts eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar. Besonders ärgerlich für den Mitarbeiter war, dass er ordentlich unkündbar gewesen wäre.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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