Montag, 18.11.2024 - 13.14 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kann Weihnachtsgeld bei Krankheit gekürzt werden?
Das Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmer wichtig, da hiervon oftmals Weihnachtsgeschenke erworben werden.
Die Frage ist, ob der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers einfach das Weihnachtsgeld kürzen kann.
Grundsätzlich haben auch erkrankte Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Arbeitsvertrag oder auch der geltende Tarifvertrag kann aber Kürzungen für krankheitsbedingte Zeiten vorsehen. Nach § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist aber eine Höchstgrenze für zulässige Abzüge vorgesehen. Danach darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für jeden Tag der Krankheit um bis zu 25 % des Arbeitsentgelds verringern, dass im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Höhere Kürzungen sind somit nicht zulässig.
Wichtig ist auch, dass eine Kürzung nur möglich ist, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist. Eine Kürzung scheidet auch dann aus, wenn es sich bei der Zahlung um ein 13. Monatseinkommen handelt, dass geleistete Arbeit honoriert und das ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Der Unterschied zwischen Weihnachtsgeld und einem 13. Monatsgehalt liegt darin, dass das Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue belohnt, während die Jahressonderzahlung in Form eines 13. Monatsgehalts vertraglich geregelt ist und geleistete Arbeit honoriert. Es gehört damit zum Gehalt des Arbeitnehmers, so dass eine Kürzung nicht zulässig ist.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es allerdings nicht. Dies muss stets im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt werden.
Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld, muss er nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz allen das Weihnachtsgeld in gleicher Höhe zahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. So kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld z.B. nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln. Treten Beschäftigte erst im Laufe des Jahres in das Unternehmen ein, kann das Weihnachtsgeld auch anteilig gekürzt werden.
Teilzeitkräfte erhalten die Jahressonderzahlung in der Regel in Form von Weihnachtsgeld oder dem 13. Monatsgehalt nur in Höhe des auf ihren Arbeitszeitanteil entfallenden prozentualen Anteils.
Bei Weihnachtsgeld in der Elternzeit kommt es ebenfalls auf die vertraglichen Regelungen an.
Auch bei der Frage, ob Weihnachtsgeld bei einer Kündigung zurückzuzahlen ist, ist zu differenzieren. Das Weihnachtsgeld, das ausschließlich die Betriebstreue belohnen soll, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. Auch dies ist aber vertraglich zu vereinbaren. Außerdem richtet sich die Rückforderung nach der Höhe des Weihnachtsgeldes.
Weihnachtsgeld bis 100,00 € können Arbeitgeber nicht zurückfordern. Weihnachtsgeld bis zu einem Monatsgehalt können Arbeitgeber bei Ausscheiden des Beschäftigen bis zum 31. März des Folgejahres zurückfordern, höheres Weihnachtsgeld bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Bei einem echten 13. Monatsgehalt scheidet ein Rückzahlung jedoch aus, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handelt.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht