Montag, 18.11.2024 - 12.57 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Wichtige Regeln zur Krankmeldung
Arbeitgeber dürfen schon ab dem 1. Krankheitstag ein Attest (sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung = AU) verlangen. Im Gesetz ist zwar vorgesehen, dass die AU spätestens ab dem 4. Tag vorliegen muss, Arbeitgeber können aber abweichende Regelungen festlegen. Im Übrigen ist heutzutage vorgesehen, dass der Arbeitgeber die AU selber elektronisch bei der Krankenkasse anfordern muss. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber nur das krankheitsbedingte Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtzeitig anzeigen.
Wenn man krankgeschrieben ist, muss man nicht zwingend im Bett liegen. Es ist jede Tätigkeit zulässig, die der Gesundung dient. So ist auch für einen Arbeitnehmer mit einer Grippe erlaubt, einen Spaziergang an der frischen Luft zu machen. An Tür oder Telefon müssen Krankgeschriebene nicht gehen. Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskünfte zur Erkrankung zu geben, sie müssen nicht einmal telefonisch erreichbar sein. Ausnahmen gibt es dann, wenn dringende Arbeiten zu erledigen sind und der Arbeitnehmer z.B. den Stand eines Projekts mitteilen muss. In diesem Fall überwiegt das betriebliche Interesse an der Rückmeldung des Arbeitnehmers.
Die Gründe für die Krankschreibung gehen den Arbeitgeber nichts an. Die Diagnose ist stets geheim, auf Rückfragen des Arbeitgebers muss nicht geantwortet werden.
Prüfen kann der Arbeitgeber eine Krankschreibung dadurch, dass er bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern den Medizinischen Dienst der Krankenkasse zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einschalten kann.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht