Dienstag, 22.07.2008 - 12.37 Uhr | Zurück zur Übersicht |
BAG: Arbeitnehmer muss die Geltung des KSchG beweisen
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Beweislast für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) grundsätzlich auf Seiten des Arbeitnehmers liegt.
Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Ein Kleinbetrieb liegt dann vor, wenn in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, wobei für ältere Arbeitsverhältnisse Sonderregelungen gelten können.Im Prozess muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers.
Im Streitfall hatte der Kläger geltend gemacht, eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam; die Beklagte beschäftige 14 Arbeitnehmer und sei deshalb kein Kleinbetrieb. Die Beklagte hatte eingewandt, die Kündigung bedürfe keiner sozialen Rechtfertigung, weil sie in ihrem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Zwar trifft auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingeführten Erhöhung der für Kleinbetriebe maßgeblichen Höchstbeschäftigtenzahl von fünf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast nach wie vor den Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsachenvortrag des Klägers gestellt. Deshalb hat das BAG die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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