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Montag, 04.11.2024 - 11.37 Uhr Zurück zur Übersicht

Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Kündigung - Vor- und Nachteile

Legt der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, sollte man erstmal Ruhe bewahren, man sollte sich insbesondere von der Androhung einer Kündigung nicht einschüchtern oder von einer angebotenen Abfindung nicht blenden lassen. Ein Aufhebungsvertrag nützt oft allein dem Arbeitgeber.

Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, verzichtet damit auf die Möglichkeit, sich rechtlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Viele Arbeitnehmer nehmen an, dass der Arbeitgeber ohnehin kündigen wird, wenn sie den Aufhebungsvertrag ablehnen. Vor einer Kündigung ist man allerdings besser geschützt, als viele annehmen. Es kann nach einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben und so die Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüft werden. Stellt sich die Kündigung als rechtswidrig heraus, kann üblicherweise eine höhere Abfindung ausgehandelt werden.

Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, kann der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr Arbeitslosengeld (ALG) beanspruchen, wenn er keine neue Beschäftigung findet. Arbeitnehmer ab 50 können die Leistung sogar bis zu 24 Monate lang erhalten. Das ALG sichert 60 bis 67 % des durchschnittlichen Netto-Entgelts pro Tag.

Unterzeichnet der Arbeitnehmer aber einen Aufhebungsvertrag, droht eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Kündigung angedroht hatte oder man durch den Aufhebungsvertrag vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine Sperrzeit lässt sich unter bestimmten Umständen aber vermeiden, was ohne anwaltliche Beratung aber oftmals nicht gelingt.
Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, wird diese auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn man vor dem Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidt. Insbesondere bei geringen Abfindungen (z.B. wegen kurzer Betriebszugehörigkeit) kann eine solche Anrechnung auf das Arbeitslosengeld sehr nachteilhaft werden.

Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber vor der Kündigung den Betriebsrat anhören; andernfalls ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).
Schließt man einen Aufhebungsvertrag ab, gilt diese Anhörungspflicht jedoch nicht.

Nach Ausspruch einer Kündigung besteht auch die Möglichkeit, die Modalitäten des Ausscheidens aus dem Unternehmen im Rahmen eines sog. Abwicklungvertrages zu regeln. Ein Abwicklungsvertrag ist somit ähnlich einem Aufhebungsvertrag, nur das vor Regelung der Modalitäten (Abfindung, Zeugnis etc.) eine Kündigung vorangeht.

Da man auch im Rahmen eines Abwicklungvertrages auf den Kündigungsschutz verzichtet, werden diese Verträge von der Arbeitsagentur genauso behandelt wie Aufhebungsverträge, unter bestimmten Voraussetzungen ist somit auch hier eine Sperrfrist möglich. Auch bei einem Abwicklungsvertrag sollte man sich somit vorher anwaltlich beraten lassen.

Bei einer Kündigung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, möchte man jedoch eine Abfindung verhandeln oder sonstige Dinge klären, muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine entsprechende Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht erhoben werden. Im Rahmen des Verfahrens kann dann auch über eine Abfindung verhandelt werden.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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