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Montag, 12.08.2024 - 09.23 Uhr Zurück zur Übersicht

Darf der Arbeitgeber während des Urlaubs kündigen?

Auch wenn es nicht besonders fair erscheint: Eine Kündigung ist nicht unwirksam, wenn sie einem Arbeitnehmer zugeht, während dieser im Urlaub ist. Es kommt vielmehr auf den Zugang der Kündigung an.
Zugang ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dann erfolgt, wenn die Kündigung in "verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt" ist, der Empfänger also die Möglichkeit hat, unter normalen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen zu können. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Erklärung in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde. Es wird nach Ansicht des BAG üblicherweise davon ausgegangen, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen und der Empfänger ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Dann ist es auch unerheblich, ob und wann der Arbeitnehmer die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war.
Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem nach der Rechtsprechung des BAG deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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