Montag, 05.08.2024 - 09.32 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kein Verzicht auf Urlaub während des Arbeitsverhältnisses
Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln kann nicht durch Vereinbarung auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder dessen Abgeltung verzichtet werden. Möglich ist dies aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Anfang 2023 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2023 enden sollte. Da der Arbeitnehmer zudem im Jahr 2023 aufgrund von Krankheit keinen Urlaub nehmen konnte, vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Urlaubsansprüche in Natur gewährt wurden. Trotz dieser Vereinbarung erhob der Arbeitnehmer Klage auf Urlaubsabgeltung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Die entgegenstehende Vereinbarung sei unbeachtlich, da der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unverzichtbar ist. Die Vorschrift stelle sicher, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis gewahrt bleibt.
Nach dem Arbeitsverhältnis sei aber eine entsprechende Vereinbarung möglich, da sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Zahlungsanspruch umwandelt.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht