Montag, 08.07.2024 - 10.06 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigung bei Langzeiterkrankung
Für eine wirksame Kündigung eines lange erkrankten Angestellten müssen nach der Rechtsprechung drei Voraussetzungen vorliegen:
Die erste Voraussetzung für die krankheitsbedingte Kündigung ist die negative Gesundheitsprognose. Um einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen zu dürfen, müssen Tatsachen vorliegen, die gegen eine Genesung des Arbeitnehmers in absehbarer Zeit sprechen.
Weitere Voraussetzung ist die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Dies kann dann der Fall sein, wenn durch das lange Fehlen des Mitarbeiters immer wieder Aushilfskräfte eingearbeitet werden müssen oder für die übrigen Mitarbeiter Mehrarbeit entsteht.
Schließlich müssen im Rahmen einer Interessenabwägung die Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Ursache der Erkrankung, etwaige Unterhaltsverpflichtungen sowie das Alter des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Auch ein Vergleich mit den Fehlzeiten anderer Mitarbeiter ist im Rahmen der Abwägung anzustellen, wie das BAG entschieden hat.
Schließlich ist in die Interessenabwägung außerdem einzubeziehen, ob der Arbeitgeber ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach dem Sozialgesetzbuch angeboten hat. Dadurch soll eine Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und es soll unter Beteiligung des Arbeitnehmers geklärt werden, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Fehlt das Angebot eines BEM, fällt die Interessenabwägung regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers aus. Dies natürlich nur, wenn dieses Verfahren nicht an der fehlenden Mitwirkung des Arbeitnehmers gescheitert ist.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht