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Mittwoch, 29.05.2024 - 11.40 Uhr Zurück zur Übersicht

Arbeitgeber kann Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben

in einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf hatte der Arbeitgeber für alle betrieblichen Tätigkeiten rote Arbeitsschutzhosen zur Verfügung gestellt, die von den Mitarbeitern zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.
Die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage blieb wie bereits bei dem Arbeitsgericht Solingen so auch vor dem LAG Düsseldorf erfolglos. Der Arbeitgeber war aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
Hingegen konnte der gekündigte Mitarbeiter keine wichtigen Gründe vorbringen, zumal er die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung des Arbeitgebers nachzukommen, überwog damit am Ende - trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer - das Beendigungsinteresse des Betriebs.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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