Montag, 08.04.2024 - 11.10 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Urlaub verjährt nur nach Warnhinweis des Arbeitgebers
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verjährt der Mindesturlaub nur dann nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber seine Warn- und Mitwirkungspflichten erfüllt.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen sehen eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.
Diese Regelungen gelten auch für den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht in allen Fällen schon mit Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Vielmehr beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallfristen informiert hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht