Statistik:
online 11
gesamt 320248
heute 176
gestern 338

Aktuell


Montag, 08.04.2024 - 10.55 Uhr Zurück zur Übersicht

Was muss ein Arbeitnehmer bei der eigenen Kündigung beachten?

1. Schriftlich kündigen
Am wichtigsten ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt, d.h., auf Papier und persönlich unterschrieben. Eine Kündigung per Mail, WhatsApp etc. ist nicht wirksam.
Die Formulierung muss zudem eindeutig sein, z.B.: "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Frist zum …, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt." Eine Begründung für die Kündigung ist nicht erforderlich.

2. Kündigungsfrist prüfen
Die Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Oft wird sie im Arbeitsvertrag an die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft und verlängert sich, je länger man im Unternehmen beschäftigt ist.
Ist nichts geregelt, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Ist eine Probezeit vereinbart, kann man in dieser Zeit mit kürzerer Zeit kündigen.
Wer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist in einen neuen Job will, sollte das mit dem Arbeitgeber besprechen. Falls er sich auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, kann das Arbeitsverhältnis früher beendet werden.

3. Kündigung an richtige Person adressieren
Das Kündigungsschreiben richtet man im besten Fall an die Geschäftsführung oder die Personalleitung. Der unmittelbare Vorgesetzte ist in der Regel nicht der zuständige Adressat.
Ebenfalls wichtig: Der Arbeitnehmer muss im Streitfall den Zugang der Kündigung nachweisen können. Dazu kann man das Schreiben von einem Boten überbringen lassen oder es persönlich an der zuständigen Stelle abgeben, sollte sich dann aber die Abgabe des Schreibens quittieren lassen.

4. Arbeitsverhältnis ordentlich zu Ende bringen
Das Arbeitsverhältnis geht bis zum Schluss ganz normal weiter, solange der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht freistellt. Eine Verpflichtung, über die Zukunftspläne zu informieren, gibt es nicht. Zu klären ist aber, wann der Resturlaub genommen werden kann.

Achtung bei Krankmeldung: Wer sich in zeitlicher Nähe zur Kündigung krankschreiben lässt, riskiert seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - besonders wenn die prognostizierte Arbeitsunfähigkeit passgenau auf das Ende des Arbeitsverhältnisses fällt. Hier wird vermutet, dass man überhaupt nicht krank ist.


Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion