Montag, 08.04.2024 - 10.50 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Darf Arbeitgeber bei schlechter Lage das Gehalt kürzen?
In Deutschland gilt der Grundsatz, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Gehalt nicht kürzen. Es besteht aber die Möglichkeit einer Änderungskündigung, wodurch einem Arbeitnehmer gekündigt und zugleich angeboten wird, nach Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitsvertrag mit geringerem Gehalt abzuschließen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für eine Änderungskündigung enge Voraussetzungen aufgestellt, um einen Missbrauch zu verhindern. Dem Unternehmen müssen demnach bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste drohen, die zu Entlassungen, einer Betriebsschließung oder einer Insolvenz führen können. Damit rechtfertigt eine finanzielle Schieflage allein keine Lohnkürzung. Das BAG fordert für den Regelfall einen umfassenden Sanierungsplan, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber müsse die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellen und darlegen, warum andere Maßnahme nicht in Betracht kommen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung muss sich somit als letztes Mittel darstellen. Der Ergreifung von milderen Mitteln zur Sanierung des Unternehmens ist daher Vorrang einzuräumen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht