Montag, 15.01.2024 - 10.16 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Abmahnung bei Zuspätkommen wegen Bahnstreik?
Kommt ein Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit, kann dies im Einzelfall eine Abmahnung des Arbeitgebers rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsablauf durch das Zuspätkommen gestört wird.
Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die Verspätung auf einem Bahnstreik beruht. Denn der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Es gehört zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Wie er dies anstellt, ist dabei seine Sache. Da ein Streik darüber hinaus in der Regel rechtzeitig angekündigt wird, ist es einem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sich darauf einzustellen und beispielsweise früher von zu Hause loszufahren.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht