Statistik:
online 13
gesamt 320290
heute 218
gestern 338

Aktuell


Montag, 25.12.2023 - 11.44 Uhr Zurück zur Übersicht

Regeln beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Gekauft ist gekauft! Das gilt auch für Geschenke zu Weihnachten. Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte Ware nicht zurücknehmen, es sei denn, die Ware hat einen Mangel, dann bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers. Die meisten Händler kommen ihren Kunden aber entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.
Ausnahme: Wenn Sie im Online-Shop kaufen, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Sie brauchen nicht einmal einen Rücksendegrund anzugeben. Es reicht die rechtzeitige Absendung der Ware an den Verkäufer.
Bei Dingen, die möglicherweise umgetauscht werden müssen, sollten Sie schon beim Kauf – am besten schriftlich oder vor Zeugen – ein Rückgaberecht vereinbaren. So bekommen Sie Ihr Geld zurück. Vereinbaren Sie einen Umtausch, ist auch der Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine möglich. Klären Sie auch, in welcher Frist Rückgabe oder Umtausch möglich ist.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion