Montag, 25.12.2023 - 11.38 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr zulässig?
Bei vielen Unternehmen müssen zum Ende des Jahres Projekte fertig werden. Insbesondere Steuerberater oder Anwaltskanzleien haben Fristen zu beachten, die oft zum Ende des Jahres enden. Es kann sich daher schnell viel Arbeit aufhäufen. Ist der Arbeitgeber daher berechtigt, eine Urlaubssperre zwischen Weihnachten und Neujahr zu verhängen?
Für die Verhängung einer Urlaubssperre benötigt der Arbeitgeber einen dringenden betrieblichen Grund. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes sind die Urlaubswünsche eines Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann daher nicht einfach so beschließen, dass zwischen Weihnachten und Neujahr gearbeitet werden muss.
Allein ein zeitlicher oder personeller Engpass genügt nicht, um den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers abzulehnen. Vielmehr muss der Engpass auf unvorhergesehenen Umständen beruhen, um eine Urlaubssperre zu rechtfertigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn aufgrund des Zusammenspiels von krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen ein Personalengpass entstehen würde. Darüber hinaus kann in besonders verkaufsstarken Zeiten im Einzelhandel oder in Zeiten besonders starker Inanspruchnahme im Gesundheitswesen zum Beispiel bei einer Grippeepidemie eine Urlaubssperre verhängt werden.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht