Statistik:
online 2
gesamt 320191
heute 119
gestern 338

Aktuell


Sonntag, 12.11.2023 - 11.02 Uhr Zurück zur Übersicht

Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung

Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr.
Ein schwerbehinderter Mitarbeiter wollte diesen Zusatzurlaub für die vergangenen drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abgegolten haben.
Zwar verfällt ein Urlaubsanspruch zum Jahresende nur dann, wenn der Arbeitgeber vorher darauf hinweist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht kannte und diese auch nicht offenkundig war. Dies hat nunmehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bestätigt. Wurde der Arbeitgeber nicht über die Schwerbehinderung informiert und war diese nicht aufgrund der Umstände erkennbar, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub trotz fehlendem Hinweis zum Ende des betreffenden Jahres.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht

 
 
 Anwaltskanzlei Mähler
Brahmsstr. 2a, 50935 Köln
Telefon: 0221 71 90 37 70 Telefax: 0221 71 90 37 71
Druckversion