Montag, 24.07.2023 - 09.27 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Ferienjobs für Schüler
Ferienzeit bedeutet für manche Schüler auch: Zeit für einen Ferienjob. Doch wie viel und in welchen Jobs sie in den Ferien arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab.
Schüler unter 13 Jahren dürfen nach § 3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gar kein Arbeitsverhältnis eingehen. Ein Ferienjob kommt für sie also nicht infrage. 13- und 14-jährige Schüler können in den Ferien „leichte, kindgerechte Tätigkeiten ausüben“, allerdings nur mit Einwilligung der Eltern. Zu den erlaubten Tätigkeiten zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht. Die Arbeitszeiten sind dabei begrenzt: Pro Tag darf maximal zwei Stunden zwischen 8 Uhr und 18 Uhr gearbeitet werden.
Schüler von 15 bis 17 Jahren können dann bereits einen Ferienjob im klassischen Sinne annehmen, also etwa als Verkäufer, Kellner oder Erntehelfer. Sind sie noch schulpflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen am Stück arbeiten, allerdings höchstens fünf Tage in der Woche von 6 Uhr bis 20 Uhr. Die maximale Arbeitsdauer liegt bei acht Stunden am Tag. Wochenendarbeit ist nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es aber etwa für Ferienjobs in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Schüler ab 16 Jahren dürfen laut § 14 des JArbSchG zudem bis 22 Uhr in Gaststätten arbeiten. Läuft der Betrieb im Schichtsystem, ist auch eine Arbeitszeit bis 23 Uhr erlaubt.
Das Mindestlohngesetz greift erst bei volljährigen Ferienjobbern. Sie müssen dann auch im Ferienjob einen Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde bekommen.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht