Montag, 03.04.2023 - 20.08 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Arbeitnehmer schulden dem Arbeitgeber keine Zuneigung
Bezeichnet ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber als Verbrecher, ist das eine bloße Geschmacklosigkeit, die keine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dieser Meinung ist jedenfalls das Landes Arbeitsgericht (L A.G) Köln in einem aktuellen Urteil.
Ein Mitarbeiter hatte eine Einladung zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ausgeschlagen, und zwar mit der Begründung, er würde sich mit den Geschäftsführern nicht an einen Tisch setzen, beide wären "Verbrecher". Dies wurde den Geschäftsführern mitgeteilt, woraufhin es zur fristlosen Kündigung kam.
Obwohl der Mitarbeiter durchaus in starker Form die Kundgabe seiner Abneigung ausdrücke, könne man ihm keinen Vorwurf machen, denn der Arbeitnehmer sei rechtlich nicht verpflichtet, Zuneigung zu seinem Arbeitgeber zu empfinden. Auch müsse er seine Abneigung nicht gegenüber Dritten verbergen. Man könnte dem Arbeitnehmer lediglich vorwerfen, dass er seine Abneigung nicht in vorsichtigere Worte gekleidet hat. Dies ist aber nur als Geschmacklosigkeit anzusehen, die ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung rechtfertigen könne.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht