Freitag, 24.03.2023 - 10.28 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Abmahnung bei sexueller Belästigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass möglicherweise auch bei einer sexuellen Belästigung zunächst eine Abmahnung in Betracht kommt und das Arbeitsverhältnis nicht sofort gekündigt werden darf.
Einem leitenden Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, mehrere Mitarbeiterinnen angestarrt und sie am Arm, an der Schulter oder am Oberschenkel berührt zu haben. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus.
Das LAG hat hier die Auffassung des Arbeitsgerichts bestätigt, wonach es im vorliegenden Fall im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausreichend gewesen wäre, dem Mitarbeiter zunächst eine Abmahnung zu erteilen. Es könne hier grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung im vorliegenden Fall somit nicht entbehrlich.
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht