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Donnerstag, 02.02.2023 - 15.57 Uhr Zurück zur Übersicht

Teilzeitjob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18.01.2023 entschieden, dass geringfügig Beschäftigte bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit keine geringe Stundenvergütung erhalten dürfen als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Dies gilt selbst dann, wenn der geringfügig Beschäftigte in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegt, jedoch Wünsche anmelden kann, während die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber verbindlich zur Arbeit eingeteilt werden.

 Diese Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten ist nach Auffassung des BAG nicht gerechtfertigt. Der geringfügig Beschäftigte hat somit aus dem Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch auf gleiche Vergütung. 

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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