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Donnerstag, 02.02.2023 - 15.47 Uhr Zurück zur Übersicht

Arbeitnehmer muss keine dienstliche SMS in der Freizeit lesen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit keine dienstlichen SMS lesen müssen.

In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter. Es ging um die Frage, ob der Mitarbeiter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Er hatte die Dienstplanänderung nicht mitbekommen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zusätzlich eine Abmahnung.

Während er vor dem dem zuständigen Arbeitsgericht noch verloren hatte, entschied das LAG in der Berufung zu Gunsten des Mitarbeiters. Nach Auffassung des LAG musste der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Mitarbeiter die ihm zugesandte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nahm. Erst zu diesem Zeitpunkt war der Mitarbeiter verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Die Abmahnung musste daher zurückgenommen werden, zudem war das einbehaltene Gehalt auszuzahlen. 

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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