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Mittwoch, 27.04.2022 - 18.14 Uhr Zurück zur Übersicht

Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden und das Urteil des Arbeitsgerichts Köln damit bestätigt. Die revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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