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Dienstag, 22.02.2022 - 14.45 Uhr Zurück zur Übersicht

Irrtümer im Arbeitsrecht - Kündigung auch mündlich möglich?

Der Ausspruch einer Kündigung muss nach § 623 BGB zwingend durch Zugang des Originals der Kündigungserklärung in Schriftform geschehen. Eine diese Form nicht beachtende Kündigungserklärung ist unwirksam, z.B. sind Kündigungen per Telefax, SMS oder per E-Mail ausgeschlossen.
Diese Formvorschrift wurde im Jahr 2000 eingeführt, um Unklarheiten durch spontane Äußerungen zu vermeiden, etwa wenn der Arbeitnehmer während eines Wortgefechts mit dem Chef äußert: "Mir reicht es, ich komme morgen nicht mehr" oder der Chef ruft: "Hau ab, du brauchst auch nicht mehr wiederkommen",

Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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