Dienstag, 22.02.2022 - 14.45 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Irrtümer im Arbeitsrecht - Kündigung auch mündlich möglich?
Der Ausspruch einer Kündigung muss nach § 623 BGB zwingend durch Zugang des Originals der Kündigungserklärung in Schriftform geschehen. Eine diese Form nicht beachtende Kündigungserklärung ist unwirksam, z.B. sind Kündigungen per Telefax, SMS oder per E-Mail ausgeschlossen.
Diese Formvorschrift wurde im Jahr 2000 eingeführt, um Unklarheiten durch spontane Äußerungen zu vermeiden, etwa wenn der Arbeitnehmer während eines Wortgefechts mit dem Chef äußert: "Mir reicht es, ich komme morgen nicht mehr" oder der Chef ruft: "Hau ab, du brauchst auch nicht mehr wiederkommen",
Autor: RA Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht