Dienstag, 09.11.2021 - 15.27 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kein Anspruch auf den Ausspruch des Bedauerns im Arbeitszeugnis
Das LAG München hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dessen Leistung und Verhalten im Endzeugnis mit "gut" bewertet worden ist, keinen Anspruch auf Bescheinigung des Bedauerns über sein Ausscheiden hat, schon gar nicht auf die Steigerung ("wir bedauern sehr"). Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass (gute) Wünsche für die private Zukunft in die Schlussformel eines Endzeugnisses aufgenommen werden.
Das LAG liegt damit auf der Linie des Bundesarbeitsgerichts, das zudem grundsätzlich davon ausgeht, dass ohne den Nachweis besserer Leistungen nur ein Anspruch auf ein Zeugnis mit der Gesamtnote "befriedigend" besteht.
Autor: Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Mähler