Dienstag, 04.05.2021 - 18.55 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kein Beschäftigungsanspruch bei Maskenattest
Das Landesarbeitsgericht Köln hat gestern eine Entscheidung des Arbeitsgericht Siegburg bestätigt, wonach ein Arbeitgeber die Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigern darf, wenn es diesem aufgrund eines ärztlichen Attestes nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.
Die Anordnung der Maskenpflicht ist nach Ansicht der Gerichte durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Vorliegend kam hinzu, dass der Kläger zwar ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, es an der Richtigkeit jedoch Zweifel gab, da im Attest keine Gründe genannt wurden, warum der Arbeitnehmer keine Maske tragen könne.
Da der Arbeitnehmer einen Teil seiner Aufgaben nur am Arbeitsplatz erledigen konnte, kam auch die Anordnung von Home-Office vorliegend nicht in Betracht.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht