Donnerstag, 10.01.2008 - 14.41 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Private E-Mails am Arbeitsplatz: Kündigung nur nach Abmahnung
Wegen des Empfangs privater E-Mails am Arbeitsplatz darf einem Arbeitnehmer nicht ohne vorausgegangene Abmahnung gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.
Die Richter gaben damit der Klage einer Mitarbeiterin gegen eine Anwaltskanzlei statt und erklärten ihre fristlose Kündigung für unwirksam. Die Kanzlei hatte die fristlose Entlassung der Mitarbeiterin auf eine mündliche Anweisung an die Belegschaft gestützt. Hintergrund dieser Anweisung war offenbar die Befürchtung, das Computerprogramm könne mit so genannten Viren befallen werden. Trotzdem erhielt die Empfangsdame eine private E-Mail.
Laut Urteil ist der Verstoß nicht derart gravierend, dass darauf mit der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagiert werden dürfe. Durch eine Abmahnung hätte damit gerechnet werden können, das sich die Arbeitnehmerin künftig an die Anweisung halten werde.
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