Mittwoch, 14.04.2021 - 10.21 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kollege auf Toilette eingesperrt - Kündigungsgrund?
Nach einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg kann bei grobem Unfug auch eine fristlose Kündigung und auch ohne Abmahnung wirksam sein.
Während sich das Opfer auf der Toilette befand schob der Täter ein Papierblatt durch den Schlitz unter der Toilettentür hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf das Papierblatt fiel und zog ihn damit heraus. Das Opfer konnte sich nicht befreien und war so lange eingesperrt, dass es schließlich die Toilettentür eintrat, um sich zu befreien.
Als der Arbeitgeber die zerstörte Toilettentür fand und den Sachverhalt aufklärte, sprach er die fristlose Kündigung aus. Der Täter reichte dagegen Kündigungsschutzklage ein.
Das Gericht stellte fest, dass der Täter durch das Einsperren seines Kollegen das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört hatte. Auch eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht nicht für erforderlich, da es die Pflichtverstöße des Arbeitnehmers als besonders schwer einstufte und daher nicht davon auszugehen sei, dass ein Arbeitgeber ein entsprechendes Verhalten duldet bzw. lediglich zum Anlass einer Abmahnung nehmen wird.
Der Arbeitgeber brauchte also auch nicht vorher abzumahnen, da dem Täter hätte bewusst sein müssen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.
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