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Mittwoch, 14.04.2021 - 10.02 Uhr Zurück zur Übersicht

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen kann eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach Abmahnung zulässig sein.

Die Arbeitnehmerin weigerte sich, die ihr gegen 9.15 Uhr aufgetragenen (eiligen) Schreibarbeiten zu erledigen. Ihre ablehnende Haltung begründete sie im Wesentlichen damit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die angewiesene Arbeit bis zum Ende ihrer Arbeitszeit fertig zu stellen. Hierauf habe Sie den Arbeitgeber auch hingewiesen und ihn gebeten, die Akte auszutauschen und ihr eine andere Akte zu geben.
Der Arbeitgeber übergab der Arbeitnehmerin sodann um 10.30 Uhr eine Abmahnung und forderte sie erneut auf, die ihr aufgetragene eilige Schreibarbeit noch „heute bis 15 Uhr“ zu erledigen. Im Rahmen dieser Abmahnung belehrte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auch darüber, dass sie mit dem Ausspruch einer Kündigung rechnen müsse, sofern sie dieser Aufforderung weiter nicht Folge leiste.
Da die Arbeitnehmerin sich auch nach Erhalt der Abmahnung weiterhin weigerte, die ihr aufgetragenen (eiligen) Schreibarbeiten zu erledigen, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß.
Das LAG hielt die Kündigung ebenso wie bereits das Arbeitsgericht für wirksam.
Die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Gründe seien nicht geeignet, ihre Arbeitsverweigerung zu rechtfertigen. Im Gegenteil: die Arbeitnehmerin habe versucht, sich der Arbeit durch Rückgabe der Akte zu entledigten und habe noch nicht einmal angefangen und versucht, die ihr übertragenen Aufgaben zu erledigen. Die Arbeitnehmerin habe ersichtlich die Interessen ihres Arbeitgebers, möglicherweise aus purer Bequemlichkeit, völlig aus den Augen verloren und sei bis zum Schluss uneinsichtig gewesen.
Diese fortgesetzte Weigerung rechtfertige insofern auch die Kündigung einer langjährigen Beschäftigten. Dem Arbeitgeber sei es (insbesondere im Falle eiliger zu erledigender Aufgaben) nicht zuzumuten, das Risiko einer wiederholten Arbeitsverweigerung nochmals eingehen zu müssen.

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