Montag, 01.03.2021 - 15.45 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Drohung mit Krankmeldung rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil eine fristlose Kündigung für rechtmäßig gehalten, die ein Arbeitgeber ausgesprochen hatte, weil der Arbeitnehmer mit einer Krankmeldung gedroht hatte.
Hintergrund der Kündigung war eine Andeutung, die der Mitarbeiter in einem Telefonat mit dem Arbeitgeber gemacht hatte. Der Mitarbeiter sollte am nächsten Tag an seinem Arbeitsplatz erscheinen, um ein „Abstimmungsgespräch“ zu führen. Bei diesem Abstimmungsgespräch sollte es u. A. um einen Aufhebungsvertrag und eine mögliche Abfindungszahlung gehen, denn der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis wegen vorheriger Verfehlungen beenden.
Der Mitarbeiter erwiderte, er wisse nicht ob er kommen würde, „er könne ja noch krank werden“. Am darauffolgenden Tag meldete er sich tatsächlich krank!
Daraufhin erhielt er die fristlose Kündigung, die insbesondere darauf gestützt war, dass er eine Krankmeldung angedroht hatte um seinen Willen auf eine höhere Abfindung durchzusetzen.
Das Ankündigen einer zukünftigen Erkrankung für den Fall, dass der AG einem Wunsch des AN (bspw. Urlaubsgewährung) nicht entsprechen sollte, stellt eine so schwere Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar, dass an sich ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Dies gilt sogar, wenn der AN zum angekündigten Zeitpunkt tatsächlich krank werden sollte. Denn das Verhalten, dass die arbeitsrechtliche Pflicht verletzt und somit einen Kündigungsgrund darstellt, ist nicht, dass der AN an dem angekündigten Zeitpunkt krank ist: Der Kündigungsgrund ist die Art und Weise, wie der AN versucht, seinen Willen gegenüber dem AG durchzusetzen, nämlich durch ein „erpressungsgleiches Verhalten“.
Zum Erfordernis einer vorherigen Abmahnung urteilte das Gericht, die Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung stelle als erpresserisches Verhalten eine derart schwere Pflichtverletzung dar, dass eine Abmahnung in diesen Fällen entbehrlich ist.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht