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Mittwoch, 27.01.2021 - 15.29 Uhr Zurück zur Übersicht

Befristung des Urlaubsanspruchs

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) setzt die Befristung des Urlaubsanspruch zum Jahresende voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres verfällt, wenn er den Urlaub nicht beantragt.

Fehlt somit eine klare Aufforderung des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer den Urlaub eines Kalenderjahres auch noch im darauffolgenden Jahr in Anspruch nehmen.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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