Donnerstag, 26.03.2020 - 09.31 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kurzarbeit und Kündigung
Die Kurzarbeit ist ein effizientes Mittel zur kurzfristigen Senkung der Personalkosten und um qualifizierte Mitarbeiter nicht zu verlieren, wenn sich die Lage in absehbarer Zeit wieder bessert.
Ist aber eine Kündigung während der Kurzarbeit zulässig? Verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen sind selbstverständlich auch während der Kurzarbeit uneingeschränkt zulässig. Aber auch betriebsbedingte Kündigungen sind während der Kurzarbeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht ausgeschlossen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen möglich.
Wie bei betriebsbedingten Kündigungen vorgeschrieben, darf ein Arbeitsgericht die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers als solche, die zu einem Personalabbau führt, nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüfen. Denn Personalabbau ist allein die Entscheidung des Arbeitgebers. Ein Arbeitsgericht darf nur prüfen, ob die Maßnahme des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern etwa grob willkürlich ist.
Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung während der Kurzarbeit kommt es allein darauf an, dass der Arbeitgeber innerbetriebliche oder außerbetrieblicher Erfordernisse aufzeigt, die über die allgemeinen Gründe für die Einführung der Kurzarbeit hinausgehen.
Natürlich sind auch bei Ausspruch von Kündigungen während der Kurzarbeit die Kündigungsfristen zu beachten. Bei Ausspruch der Kündigung erlischt zudem automatisch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den betroffenen Mitarbeiter. Dem gekündigten Mitarbeiter steht deshalb gegen den Arbeitgeber bis zum Kündigungszeitpunkt wieder der volle Lohn zu.
Fazit: Kündigungen sind zwar auch während der Kurzarbeit möglich, aber nicht ohne weiteres auch begründet. Der Arbeitgeber muss immer nachweisen, dass der konkrete Arbeitsplatz wegfällt und es keine anderen Einsatzmöglichkeiten gibt. Jede Kündigung sollte also durch einen Fachmann überprüft werden, wobei zu beachten ist, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen einzureichen ist. Diese Frist ist auf jeden Fall zu beachten, da die Kündigung ansonsten automatisch wirksam wird.
Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht