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Donnerstag, 26.03.2020 - 09.24 Uhr Zurück zur Übersicht

Kurzarbeit und Minijob

Aufgrund der aktuellen Situation rund um das Coronavirus ordnen viele Firmen Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer an. Für Minijobber ist der Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, weil Minijobs in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
Arbeitnehmer, für deren Hauptbeschäftigung Kurzarbeit angemeldet wurde, können daneben einen Minijob ausüben. Allerdings kann sich der Minijob auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Hier muss zwischen zwei Fallkonstellationen unterschieden werden:

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ausnahmen für Minijobs in einem systemrelevanten Bereich
Wer in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Dies wurde am 23. März 2020 vom Bundeskabinett im Rahmen des milliardenschweren Maßnahmenpakets beschlossen. Noch in dieser Woche soll dies von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Bei Arbeitnehmern, die bereits vor der Kurzarbeit einen Minijob neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diesen lediglich fortsetzen, ist die Situation eine andere. Diese Arbeitnehmer können ihren Minijob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Autor: Rechtsanwalt Jürgen Mähler, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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