Freitag, 02.02.2018 - 11.43 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigungen durch Air Berlin - Frist beachten!
Ende Januar sind nunmehr auch die Kündigungen des Kabinenpersonals durch den Insolvenzverwalter versandt worden. Um seine Rechte zu wahren – auch im Hinblick auf die Überprüfung des Gerichts, dass möglicherweise ein Betriebsübergang vorliegt – muss unbedingt die Kündigungsfrist von drei Wochen eingehalten werden. D.h., dass ab Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Bei den von mir vertretenen Mitarbeitern liegen zudem bereits formelle Mängel der Kündigung vor, so dass ein Vorgehen gegen die Kündigung auf jeden Fall sinnvoll sein kann. Zudem ist eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters zu prüfen, da dieser gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
Sollten Sie sich durch meine Kanzlei ebenfalls vertreten lassen wollen, benötige ich bis spätestens zum 14. Februar 2018 zumindest Ihre Kündigung, die Gehaltsabrechnung Oktober 2017 sowie Ihren Arbeitsvertrag.
Bitte beachten Sie, dass nach Ablauf der 3-Wochen-Frist die Kündigung ohne weitere Prüfung als rechtswirksam gilt. Forderungen im Insolvenzverfahren dürften aufgrund der Masseunzulänglichkeit wenig Erfolgsaussichten haben, zumal das Insolvenzverfahren nach Ansicht von Experten etwa zehn Jahre dauern wird.
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