Dienstag, 18.07.2017 - 17.47 Uhr | Zurück zur Übersicht |
Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Erteilt der Arbeitgeber ohne ausreichende Gründe nicht den beantragten Urlaub, so kann der Arbeitnehmer durch eine Leistungsklage oder gegebenenfalls einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seiner Ansprüche durchsetzen. Ein Recht, sich selbst zu beurlauben, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Urlaub erteilt, so verletzt dieser seine Arbeitspflicht, wenn er eigenmächtig den Urlaub antritt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden hat.
Es ist jedoch wie bei jeder Kündigung eine Interessenabwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, seinem bisherigen Verhalten, ggf. vorliegender Abmahnungen etc.
Autor: RA Jürgen Mähler